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  1. Bremisches Polizeigesetz
  2. Erster Teil: — Das Recht der Polizei (§§ 1 - 123)
  3. 2. Unterabschnitt: — Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen (§§ 66 - 70)

§ 68 Voraussetzungen der Datenübermittlung ohne geeignete Garantien

(1)Liegt entgegen § 66 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des § 67 Absatz 1 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 66 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist

(2)Die Polizei hat von einer Übermittlung nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.

(3)Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 67 Absatz 2 und 3 entsprechend.

§ 67
68
§ 69