§ 62a Münchener Hypothekenbank eG
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus ist zuständig für den Vollzug des Art. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes.
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus ist zuständig für den Vollzug des Art. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes.