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Gliederung
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Zuständigkeitsverordnung
Teil 10 — Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
(§§
52
-
62a
)
§ 54 Eier und Geflügel
Für den Vollzug ist die Landesanstalt für Landwirtschaft zuständig.
§ 53b
54
§ 54a