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  1. Zuständigkeitsverordnung
  2. Teil 5 — Öffentliches Dienstrecht (§§ 26 - 32)
  3. Abschnitt 2 — Disziplinarrecht (§§ 27 - 32)

§ 30 Disziplinarbehörde im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

Die Befugnisse des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat als Disziplinarbehörde werden auf das Landesamt für Steuern übertragen.

§ 29
30
§ 31