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  1. Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
  2. Dritter Hauptteil — Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 42 - 45)

Art. 42 Durchführungsvorschriften, Verordnungsermächtigung

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften erläßt die Staatsregierung. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat in kostenrechtlichen Angelegenheiten bleibt unberührt.

Art. 41a
42
Art. 43