Art. 39 Anspruch auf Beseitigung von Vollstreckungsfolgen
Ist Verwaltungszwang zur Vollstreckung eines Verwaltungsakts angewendet worden, weil die sofortige Vollziehung angeordnet war oder die Anfechtung mit einem förmlichen Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hatte (Art. 19 Abs. 1 Nrn. 2 und 3), so kann der Pflichtige die Beseitigung der Vollstreckungsfolgen insoweit verlangen, als der Verwaltungsakt nach der Vollstreckung rechtskräftig aufgehoben oder abgeändert wird. Ein gleicher Anspruch besteht, wenn der Verwaltungszwang nach Art. 35 durchgeführt wurde und nachträglich rechtskräftig festgestellt wird, daß dem Pflichtigen hierdurch rechtswidrig ein Nachteil verursacht wurde. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.