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  1. Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
  2. Erster Hauptteil — Zustellungsverfahren (§§ 1 - 17)
  3. Zweiter Abschnitt — Arten der Zustellung (§§ 2 - 6)

Art. 2 Allgemeines

(1)Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.

(2)Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den Art. 14, 15 und 17 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(3)Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. Art. 5 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.

Art. 1
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Art. 3