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  1. Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
  2. Erster Hauptteil — Zustellungsverfahren (§§ 1 - 17)
  3. Fünfter Abschnitt — Sonderarten der Zustellung (§§ 14 - 17)

Art. 14 Zustellung im Ausland

(1)Eine Zustellung im Ausland erfolgt

(2)Zum Nachweis der Zustellung nach Abs. 1 Nr. 1 genügt der Rückschein. Die Zustellung nach Abs. 1 Nrn. 2 und 3 wird durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen. Der Nachweis der Zustellung gemäß Abs. 1 Nr. 4 richtet sich nach Art. 5 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 und 5 sowie nach Art. 6 Abs. 3 und 4 Sätze 1, 2 und 4.

(3)Die Behörde kann bei der Zustellung nach Abs. 1 Nrn. 2 und 3 anordnen, dass die Person, an die zugestellt werden soll, innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Dokument unter der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, zur Post gegeben wird. Das Dokument gilt am siebenten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn nicht feststeht, dass es den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Die Behörde kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Satz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Dokument zur Post gegeben wurde.

Art. 13
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Art. 15