paragraphen.online

  1. Kommunalabgabengesetz
  2. I. Abschnitt — Abgaben nach diesem Gesetz (§§ 1 - 9)

Art. 1 Abgabenberechtigte

Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke sind berechtigt, nach diesem Gesetz Abgaben zu erheben, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen.

1
Art. 2