Art. 2 Wahlkreis, Stimmkreis, Stimmbezirk
Das Gebiet jedes Bezirks (Regierungsbezirks) bildet einen Wahlkreis. Die Stimmkreise und Stimmbezirke für die Landtagswahlen (Art. 5 Abs. 2 bis 4, Abs. 6 des Landeswahlgesetzes – LWG) gelten auch für die Bezirkswahlen.