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Gesetz über die Wahl der Bezirkstage (BezWG)

Art. 1 Bezirkswahlen

(1)Die Bezirkstagsmitglieder (Bezirksrätinnen und Bezirksräte) werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach einem verbesserten Verhältniswahlrecht auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Abs. 3 bleibt unberührt.

(2)Die Bezirkswahlen werden gleichzeitig mit den Landtagswahlen durchgeführt. Die Wahlzeit der Bezirkstage beginnt mit ihrem ersten Zusammentritt; im gleichen Zeitpunkt endet die Wahlzeit der bisherigen Bezirkstage.

(3)Bei einer vorzeitigen Beendigung der Wahldauer des Landtags durch Auflösung oder Abberufung (Art. 18 Abs. 1 bis 3 der Verfassung) verkürzt sich auch die Wahlzeit der Bezirkstage entsprechend, wenn die vorzeitige Beendigung der Wahldauer des Landtags innerhalb der letzten sechs Monate der Legislaturperiode eintritt. In diesem Fall werden die Bezirkswahlen vorzeitig mit den Landtagswahlen durchgeführt.

(4)Verkürzt sich die Wahldauer des Landtags um mehr als sechs Monate, bleibt die Wahlzeit der Bezirkstage unberührt. In diesem Fall finden die folgenden Wahlen am vorletzten Sonntag des Monats November in dem auf die vorangegangene Wahl folgenden fünften Jahr statt. Die darauf folgenden Wahlen finden gleichzeitig mit den nächstfolgenden Landtagswahlen statt.

(5)Wird der Bezirkstag aufgelöst (Art. 96 Abs. 3 der Bezirksordnung – BezO), wird für den Rest der Wahlzeit der Bezirkstag innerhalb von drei Monaten neu gewählt; den Wahltermin bestimmt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. Wenn die Tätigkeit des Bezirkstags erst sechs Monate vor Ablauf der Wahlzeit oder später endet, wird der Bezirkstag für den Rest der Wahlzeit nicht mehr neu gewählt. Bis zum Zusammentritt des neu gewählten Bezirkstags führt die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident die Geschäfte; Art. 96 Abs. 2 BezO gilt entsprechend.

Art. 2 Wahlkreis, Stimmkreis, Stimmbezirk

Das Gebiet jedes Bezirks (Regierungsbezirks) bildet einen Wahlkreis. Die Stimmkreise und Stimmbezirke für die Landtagswahlen (Art. 5 Abs. 2 bis 4, Abs. 6 des Landeswahlgesetzes – LWG) gelten auch für die Bezirkswahlen.

Art. 3 Zahl der Bezirksrätinnen und Bezirksräte

(1)In den Bezirkstag sind so viele Bezirksrätinnen und Bezirksräte zu wählen wie Landtagsabgeordnete nach dem Landeswahlgesetz auf den Bezirk treffen (Art. 23 Abs. 2 BezO).

(2)In den Stimmkreisen wird je eine Bezirksrätin oder ein Bezirksrat gewählt. Die übrigen Bezirksrätinnen und Bezirksräte werden im Wahlkreis aus den Wahlkreislisten der einzelnen Wahlkreisvorschläge gewählt.

Art. 4 Wahl der Bezirksräte

(1)Für die Wahl der Bezirksrätinnen und Bezirksräte finden die nachstehenden Vorschriften des Landeswahlgesetzes Anwendung:

(2)Der Wahlkreisleiter verständigt unverzüglich die gewählten Personen von ihrer Wahl und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen und bereit sind, den Eid oder das Gelöbnis gemäß Art. 24 Abs. 3 BezO zu leisten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Unterlassung einer Erklärung innerhalb der Wochenfrist als Annahme gilt. Die Wahl kann nur vorbehaltlos angenommen werden; der Annahmeerklärung beigefügte Vorbehalte oder Bedingungen sind unwirksam. Erklärt eine gewählte Person, die Wahl zwar anzunehmen, jedoch nicht zum Eid oder zum Gelöbnis bereit zu sein (Satz 1), so gilt die Wahl als abgelehnt. Über eine Ablehnungserklärung entscheidet der Wahlkreisausschuss. Wird die Ablehnung für wirksam erachtet, hat der Wahlkreisleiter unverzüglich den Listennachfolger zu verständigen und zur Erklärung über die Annahme der Wahl und über die Bereitschaft zum Eid oder zum Gelöbnis aufzufordern. Der Listennachfolger kann nur nachrücken, wenn er zu diesem Zeitpunkt die Wählbarkeitsvoraussetzungen noch oder wieder erfüllt.

(3)Wenn während der Wahlzeit des Bezirkstags ein Mitglied ausscheidet, gilt für das Nachrücken eines Listennachfolgers Abs. 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wahlkreisleiters die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident und an die Stelle des Wahlkreisausschusses der Bezirkstag tritt.

(4)Wer zur Bezirksrätin oder zum Bezirksrat gewählt ist, kann das Amt nicht antreten, wenn sie oder er im Zeitpunkt des Beginns der Wahlzeit eine mit dem Ehrenamt nach Art. 23 Abs. 4 BezO unvereinbare Tätigkeit ausübt. Nimmt sie oder er während der Wahlzeit eine solche Tätigkeit auf, verliert sie oder er das Amt. In diesen Fällen rückt ein Listennachfolger in den Bezirkstag nach. Satz 2 gilt nicht für die Wahl zur Bezirkstagspräsidentin oder zum Bezirkstagspräsidenten und deren Stellvertretung.

(5)Die gewählte Person kann die Übernahme des Amts ablehnen oder das Amt niederlegen; Art. 13BezO findet keine Anwendung.

Art. 5 Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

(1)Gegen Beschlüsse des Bezirkstags über die Gültigkeit der Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft können die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs beantragen

(2)Der Antrag ist schriftlich beim Verwaltungsgerichtshof binnen einem Monat seit der Beschlussfassung des Bezirkstags einzureichen; er ist durch die Anführung von Tatsachen und Beweismitteln zu begründen. Eine Bezirkstagsminderheit muss sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dieser hat bei der Antragstellung den Nachweis seiner Bevollmächtigung vorzulegen.

(3)Der fristgemäß eingereichte Antrag ist den weiteren Beteiligten zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist mitzuteilen. Beteiligt sind außer dem Antragsteller der Bezirkstag und die Personen, deren Mitgliedschaft im Bezirkstag durch die beantragte Entscheidung betroffen wäre. Die Äußerung und die Gegenerklärung erfolgen schriftlich.

(4)Ist die Frist des Abs. 2 Satz 1 nicht eingehalten worden, so ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

(5)Ausfertigungen der Entscheidung sind der Bezirksrätin oder dem Bezirksrat, dem Bezirkstag, den etwaigen übrigen Beteiligten und der Staatsregierung zuzustellen.

(6)Wenn der Verwaltungsgerichtshof über einen Antrag sachlich entschieden hat, kann der Antrag von dem gleichen oder einem anderen Antragsteller nur erneuert werden, wenn er auf neue, in der früheren Entscheidung nicht gewürdigte Behauptungen gestützt wird; ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so wird der Antrag durch schriftlichen Beschluss als unzulässig zurückgewiesen.

Art. 6 Wahlordnung

Auf die Wahl der Bezirksrätinnen und Bezirksräte findet die Landeswahlordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass bei den Angaben über die sich bewerbenden Personen auf dem Wahlvorschlag und auf dem Stimmzettel neben dem Beruf oder Stand auch die Ämter angegeben werden können, deren Angabe bei Gemeinde- und Landkreiswahlen zugelassen ist und dass auch bei Bezirkswahlen nach § 32 Landeswahlordnung zu verfahren ist.

Art. 7 (aufgehoben)

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Art. 8 (aufgehoben)

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Art. 9

Das Gesetz ist dringlich. Es tritt am 15. August 1954 in Kraft.