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  1. Bayerisches Wassergesetz
  2. Teil 7 — Gewässerbenutzungsabgaben (§§ 74 - 96)
  3. Abschnitt 4 — Anwendung der Abgabenordnung (§§ 94 - 96)

Art. 94 Festsetzungsverfahren

(1)Die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung sind in ihrer jeweils geltenden Fassung für das jeweilige Festsetzungsverfahren für das Wasserentnahmeentgelt oder die Abwasserabgabe entsprechend anzuwenden:

(2)Unbeschadet einer vorherigen Festsetzungsverjährung erlöschen Ansprüche nach Art. 90 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG ein Jahr nach dem Tag der tatsächlichen Inbetriebnahme, wenn sie nicht zuvor gemäß Art. 91 Abs. 4 gegenüber der zuständigen Behörde geltend gemacht werden.

(3)Bei der Anwendung der in Abs. 1 bezeichneten Vorschriften tritt jeweils an Stelle

Art. 93
94
Art. 95