paragraphen.online

  1. Bayerisches Wassergesetz
  2. Teil 7 — Gewässerbenutzungsabgaben (§§ 74 - 96)
  3. Abschnitt 3 — Abwasserabgabe (§§ 82 - 93)
  4. Unterabschnitt 2 — Ermittlung der Schädlichkeit (§§ 83 - 87)

Art. 83 Ermittlung auf Grund des Bescheids oder in sonstigen Fällen

Überwachungswerte sind für die Konzentration in Milligramm je Liter, für den Verdünnungsfaktor in ganzen Zahlen zu begrenzen oder zu erklären. Die Jahresschmutzwassermenge ist auf Grund einer amtlichen Schätzung festzusetzen. Im Bescheid soll auch die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht festgesetzt werden.

Art. 82
83
Art. 84