Art. 30a Rechtsnachfolge
Der geplante Übergang einer Erlaubnis oder Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser ist der zuständigen Behörde vorher in Textform anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für die Entnahme von Grundwasser zu thermischen Zwecken oder für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei sowie des Gartenbaus.