paragraphen.online

  1. Bayerisches Versammlungsgesetz
  2. Erster Teil — Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 9)

Art. 1 Grundsatz

(1)Jedermann hat das Recht, sich friedlich und ohne Waffen öffentlich mit anderen zu versammeln.

(2)Dieses Recht hat nicht,

1
Art. 2