§

  1. Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen
  2. Abschnitt V — Vollstreckung aus dem Vergleich der Gütestellen und Klauselerteilung (§§ 18 - 19)

Art. 18 Vollstreckung aus einem Vergleich

Aus einem vor dem Schlichter der Gütestelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt.

Art. 17
18
Art. 19