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  1. Bayerisches Landesplanungsgesetz
  2. Teil 2 — Materielle Planungsvorgaben (§§ 5 - 6)

Art. 6 Grundsätze der Raumordnung

(1)Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinn des Leitziels nach Art. 5 Abs. 1 und des Leitmaßstabs nach Art. 5 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.

(2)Grundsätze der Raumordnung sind:

Art. 5
6
Art. 7