paragraphen.online

  1. Bayerisches Landesplanungsgesetz
  2. Teil 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 4)

Art. 1 Aufgabe und Instrumente der Landesplanung

(1)Aufgabe der Landesplanung ist es, den Gesamtraum des Freistaates Bayern und seine Teilräume auf Grund einer fachübergreifenden Koordinierung unter den Gesichtspunkten der Raumordnung zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind

(2)Zur Erfüllung dieser Aufgabe

(3)Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume ist in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einzufügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums hat die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume zu berücksichtigen.

(4)Landesplanung ist Aufgabe des Staates; Regionalplanung ist Teil der Landesplanung.

1
Art. 2