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  1. Landesplanungsgesetz
  2. ZWEITER TEIL — Mittel der Raumordnung und Landesplanung (§§ 6 - 29)
  3. 1. ABSCHNITT — Entwicklungspläne (§§ 6 - 10)

§ 7 Inhalt des Landesentwicklungsplans

(1)Der Landesentwicklungsplan ist als Raumordnungsplan für das Land aufzustellen. Er enthält die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die räumliche Entwicklung und Ordnung des Landes. Er enthält ferner Ziele für einzelne raumbedeutsame Vorhaben, die für das Land von Bedeutung sind. Der Landesentwicklungsplan muss mit den in § 2 des Raumordnungsgesetzes enthaltenen Grundsätzen in Einklang stehen; er konkretisiert diese Grundsätze. Die Ziele sind durch den Buchstaben »Z«, die Grundsätze sind durch den Buchstaben »G« zu kennzeichnen.

(2)Der Landesentwicklungsplan legt insbesondere fest

(3)Der Landesentwicklungsplan ist zu begründen. Die Begründung nimmt nicht an der Verbindlichkeit teil.

§ 6
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