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  1. Landesplanungsgesetz
  2. ZWEITER TEIL — Mittel der Raumordnung und Landesplanung (§§ 6 - 29)
  3. 1. ABSCHNITT — Entwicklungspläne (§§ 6 - 10)

§ 10 Verbindlicherklärung

(1)Die Landesregierung wird ermächtigt, Entwicklungspläne sowie deren Fortschreibungen und sonstige Änderungen durch Rechtsverordnung für verbindlich zu erklären.

(2)Verbindliche Entwicklungspläne werden mit ihrer Begründung, einer Rechtsbehelfsbelehrung sowie im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung mit der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Absatz 3 ROG und der Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 ROG vom zuständigen Ministerium, den Raumordnungsbehörden und den Regionalverbänden auf deren Internetseiten veröffentlicht. Zusätzlich werden die in Satz 1 genannten Unterlagen von den dort genannten Behörden zur kostenlosen Einsicht durch jede Person während der Sprechzeiten bereitgehalten. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist auf die Veröffentlichung im Internet sowie die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen.

§ 9
10
§ 11