§ 1
(1)Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung ist
(2)Dieses Gesetz ergänzt das Raumordnungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung und enthält davon abweichende Regelungen.
(1)Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung ist
(2)Dieses Gesetz ergänzt das Raumordnungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung und enthält davon abweichende Regelungen.