§ 945a Einreichung von Schutzschriften
(1)Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung.
(2)Schutzschriften sind sechs Monate nach ihrer Einstellung zu löschen.
(3)Abrufvorgänge sind zu protokollieren.