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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 8 — Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 959)
  3. Abschnitt 5 — Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 - 945b)

§ 945a Einreichung von Schutzschriften

(1)Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung.

(2)Schutzschriften sind sechs Monate nach ihrer Einstellung zu löschen.

(3)Abrufvorgänge sind zu protokollieren.


Referenzierte Normen:
6285
§ 945
945a
§ 945b