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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 8 — Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 959)
  3. Abschnitt 4 — Wirkungen des Pfändungsschutzkontos (§§ 899 - 911-915h)

§ 899 Pfändungsfreier Betrag; Übertragung

(1)§ 900 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2)Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

(3)Nach Ablauf dieser Frist kann der Schuldner nur Einwendungen geltend machen, deren verspätete Geltendmachung er nicht zu vertreten hat.

§ 898
899
§ 900