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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 8 — Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 959)
  3. Abschnitt 2 — Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i)
  4. Titel 2 — Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863)
  5. Untertitel 2 — Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808 - 827)

§ 827 Verfahren bei mehrfacher Pfändung

(1)Die Versteigerung erfolgt für alle beteiligten Gläubiger.

(2)Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren sich beziehenden Dokumente beizufügen.

(3)In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.


Referenzierte Normen:
873
§ 826
827
§ 828