§ 827 Verfahren bei mehrfacher Pfändung
(1)Die Versteigerung erfolgt für alle beteiligten Gläubiger.
(2)Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren sich beziehenden Dokumente beizufügen.
(3)In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.