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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 8 — Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 959)
  3. Abschnitt 2 — Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i)
  4. Titel 2 — Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863)
  5. Untertitel 2 — Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808 - 827)

§ 825 Andere Verwertungsart

(1)Ohne Zustimmung des Antragsgegners darf er die Sache nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Unterrichtung verwerten.

(2)Die Versteigerung einer gepfändeten Sache durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners anordnen.


Referenzierte Normen:
817a
§ 824
825
§ 826