§ 813 Schätzung
(1)In anderen Fällen kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners die Schätzung durch einen Sachverständigen anordnen.
(2)Das Dokument ist mit dem Pfändungsprotokoll untrennbar zu verbinden.
(3)gepfändet werden, so soll ein landwirtschaftlicher Sachverständiger herangezogen werden, sofern anzunehmen ist, dass der Wert dieser Sachen und Tiere insgesamt den Betrag von 2 000 Euro übersteigt.
1.Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind,
2.Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b,
3.Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b oder
4.landwirtschaftliche Erzeugnisse
(4)Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass auch in anderen Fällen ein Sachverständiger zugezogen werden soll.