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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 8 — Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 959)
  3. Abschnitt 2 — Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i)
  4. Titel 2 — Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863)
  5. Untertitel 2 — Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808 - 827)

§ 811c Vorwegpfändung

(1)Die Vollstreckung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Sache pfändbar geworden ist.

(2)Die Pfändung ist aufzuheben, wenn die Sache nicht binnen eines Jahres pfändbar geworden ist.

§ 811b
811c
§ 812