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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 8 — Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 959)
  3. Abschnitt 2 — Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i)
  4. Titel 2 — Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863)
  5. Untertitel 2 — Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808 - 827)

§ 810 Pfändung ungetrennter Früchte

(1)Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen.

(2)Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach Maßgabe des § 771 widersprechen, sofern nicht die Pfändung für einen im Falle der Zwangsvollstreckung in das Grundstück vorgehenden Anspruch erfolgt ist.


Referenzierte Normen:
771
§ 809
810
§ 811