§ 796c Vollstreckbarerklärung durch einen Notar(1)Die §§ 796a und 796b gelten entsprechend.(2)Die Ablehnung durch den Notar kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem nach § 796b Abs. 1 zuständigen Gericht angefochten werden.Referenzierte Normen:794795797796a796b