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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 8 — Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 959)
  3. Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802)

§ 796b Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht

(1)Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 ist das Gericht als Prozessgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre.

(2)Eine Anfechtung findet nicht statt.


Referenzierte Normen:
794795796c796a
§ 796a
796b
§ 796c