§ 796b Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht
(1)Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 ist das Gericht als Prozessgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre.
(2)Eine Anfechtung findet nicht statt.