§ 613 Wortprotokoll
(1)Abweichend von Satz 1 können die Parteien übereinstimmend auf die Mitlesbarkeit des Wortprotokolls verzichten.
(2)Für die Zwecke der Protokollführung gelten Protokollpersonen nach Satz 1 als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.
(3)Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.