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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 6 — Weitere besondere Verfahren (§§ 606 - 615-687)
  3. Abschnitt 2 — Verfahren vor den Commercial Courts und den Commercial Chambers (§§ 610 - 615-687)

§ 613 Wortprotokoll

(1)Abweichend von Satz 1 können die Parteien übereinstimmend auf die Mitlesbarkeit des Wortprotokolls verzichten.

(2)Für die Zwecke der Protokollführung gelten Protokollpersonen nach Satz 1 als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.

(3)Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.

§ 612
613
§ 614