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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 6 — Weitere besondere Verfahren (§§ 606 - 615-687)
  3. Abschnitt 1 — Englischsprachige Verfahren (§§ 606 - 609)

§ 606 Klageschrift

Sofern die Parteien eine Vereinbarung über die Führung des Verfahrens in englischer Sprache getroffen haben, ist diese Vereinbarung in der Klageschrift darzulegen.

§ 605a
606
§ 607