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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 6 — Weitere besondere Verfahren (§§ 606 - 615-687)
  3. Abschnitt 2 — Verfahren vor den Commercial Courts und den Commercial Chambers (§§ 610 - 615-687)

§ 611 Verweisung an den Commercial Court

(1)Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Beklagte in der Klageerwiderung die Verweisung an den Commercial Court beantragt und der Kläger innerhalb der hierfür vom Gericht gesetzten Frist zustimmt.

1.der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat und

2.der Beklagte der Verweisung bis zum Ende der Klageerwiderungsfrist zustimmt.

(2)Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrags (§ 264 Nummer 2 oder 3) ein Anspruch erhoben, der die Zuständigkeit des Commercial Courts begründet, so hat sich das angerufene Gericht auf Antrag einer Partei für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an den Commercial Court zu verweisen, sofern die Parteien die Anrufung des Commercial Courts vereinbart haben oder mit der Verweisung einverstanden sind.

(3)Die Vorschrift des § 281 Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 610
611
§ 612