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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 6 — Weitere besondere Verfahren (§§ 606 - 615-687)
  3. Abschnitt 1 — Englischsprachige Verfahren (§§ 606 - 609)

§ 608 Übersetzung

(1)Die Übersetzung ist untrennbar mit der vollständig abgefassten Entscheidung zu verbinden.

(2)Auf Antrag einer Partei ist ein Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 in die deutsche Sprache zu übersetzen und die Übersetzung untrennbar mit dem Vergleich zu verbinden.

(3)Wird das Verfahren aufgrund einer Entscheidung nach § 273a nichtöffentlich geführt, so soll die Übersetzung der Entscheidung dergestalt auszugsweise erfolgen, dass keine Rückschlüsse auf schutzwürdige Einzelheiten des Verfahrens möglich sind.

§ 607
608
§ 609