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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 4 — Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 - 591)

§ 589 Zulässigkeitsprüfung

(1)Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen.

(2)Die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen.


Referenzierte Normen:
118
§ 588
589
§ 590