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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 4 — Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 - 591)

§ 588 Inhalt der Klageschrift

(1)Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage enthalten:

1.die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes;

2.die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen, die den Grund und die Einhaltung der Notfrist ergeben;

3.die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des angefochtenen Urteils und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt werde.

(2)Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen des Klägers, so hat er zu erklären, welchen Antrag er wegen ihrer Herbeischaffung zu stellen beabsichtigt.


Referenzierte Normen:
118
§ 587
588
§ 589