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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 2 — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)
  3. Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)
  4. Titel 11 — Abnahme von Eiden und Bekräftigungen (§§ 478 - 484)

§ 481 Eidesleistung; Eidesformel

(1)„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“

(2)„Ich schwöre es.“

(3)Gibt der Schwurpflichtige an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.

(4)Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.

(5)Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten, so wird die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln gesprochen.


Referenzierte Normen:
484
§ 480
481
§ 482