paragraphen.online

  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 2 — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)
  3. Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)
  4. Titel 10 — Beweis durch Parteivernehmung (§§ 445 - 456-477)

§ 455 Prozessunfähige

(1)Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden, so gilt § 449 entsprechend.

(2)Das Gleiche gilt von einer prozessfähigen Person, die in dem Rechtsstreit durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten wird.


Referenzierte Normen:
449452
§ 454
455
§§ 456 bis 477