§ 455 Prozessunfähige
(1)Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden, so gilt § 449 entsprechend.
(2)Das Gleiche gilt von einer prozessfähigen Person, die in dem Rechtsstreit durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten wird.
(1)Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden, so gilt § 449 entsprechend.
(2)Das Gleiche gilt von einer prozessfähigen Person, die in dem Rechtsstreit durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten wird.