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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 2 — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)
  3. Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)
  4. Titel 8 — Beweis durch Sachverständige (§§ 402 - 414)

§ 407a Weitere Pflichten des Sachverständigen

(1)Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(2)Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

(3)Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

(4)Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.

(5)Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.

(6)Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.

§ 407
407a
§ 408