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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 2 — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)
  3. Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)
  4. Titel 5 — Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme (§§ 355 - 370)

§ 359 Inhalt des Beweisbeschlusses

Der Beweisbeschluss enthält:

1.die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;

2.die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;

3.die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.

§ 358a
359
§ 360