§ 313 Form und Inhalt des Urteils
(1)Das Urteil enthält:
1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.die Urteilsformel;
5.den Tatbestand;
6.die Entscheidungsgründe.
(2)Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3)Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.