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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 2 — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)
  3. Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)
  4. Titel 2 — Urteil (§§ 300 - 329)

§ 313 Form und Inhalt des Urteils

(1)Das Urteil enthält:

1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;

2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;

3.den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;

4.die Urteilsformel;

5.den Tatbestand;

6.die Entscheidungsgründe.

(2)Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3)Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.


Referenzierte Normen:
317
§ 312
313
§ 313a