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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 2 — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)
  3. Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)
  4. Titel 2 — Urteil (§§ 300 - 329)

§ 308 Bindung an die Parteianträge

(1)Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2)Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

§ 307
308
§ 308a