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Gliederung
Gliederung
Zivilprozessordnung
Buch 2 — Verfahren im ersten Rechtszug
(§§
253
-
510c
)
Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten
(§§
253
-
494a
)
Titel 1 — Verfahren bis zum Urteil
(§§
253
-
299a
)
§ 290 Widerruf des Geständnisses
In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.
§ 289
290
§ 291