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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 2 — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)
  3. Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)
  4. Titel 1 — Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a)

§ 283a Sicherungsanordnung

(1)Gegen die Entscheidung über die Sicherungsanordnung findet die sofortige Beschwerde statt.

1.die Klage auf diese Forderungen hohe Aussicht auf Erfolg hat und

2.die Anordnung nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Abwendung besonderer Nachteile für den Kläger gerechtfertigt ist. Hinsichtlich der abzuwägenden Interessen genügt deren Glaubhaftmachung.

(2)Der Beklagte hat die Sicherheitsleistung binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist nachzuweisen.

(3)Soweit der Kläger obsiegt, ist in einem Endurteil oder einer anderweitigen den Rechtsstreit beendenden Regelung auszusprechen, dass er berechtigt ist, sich aus der Sicherheit zu befriedigen.

(4)§ 717 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.


Referenzierte Normen:
940a717
§ 283
283a
§ 284