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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 2 — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)
  3. Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)
  4. Titel 1 — Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a)

§ 279 Mündliche Verhandlung

(1)Andernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

(2)Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen.

(3)Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern.

§ 278a
279
§ 280