§ 186 Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung
(1)Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2)Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Schriftstück eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann.
1.die Person, für die zugestellt wird,
2.den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
3.das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie
4.die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann.
(3)In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.