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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)
  3. Abschnitt 3 — Verfahren (§§ 128 - 252)
  4. Titel 2 — Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 195a-213a)
  5. Untertitel 1 — Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 - 190)

§ 184 Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post

(1)Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2)Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.


Referenzierte Normen:
15183
§ 183
184
§ 185