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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)
  3. Abschnitt 3 — Verfahren (§§ 128 - 252)
  4. Titel 2 — Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 195a-213a)
  5. Untertitel 1 — Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 - 190)

§ 181 Ersatzzustellung durch Niederlegung

(1)Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(2)Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.


Referenzierte Normen:
17618215178180
§ 180
181
§ 182