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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)
  3. Abschnitt 3 — Verfahren (§§ 128 - 252)
  4. Titel 1 — Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165)

§ 132 Fristen für Schriftsätze

(1)Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.

(2)Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.

§ 131
132
§ 133