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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 11 — Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union (§§ 1067 - 1120)
  3. Abschnitt 7 — Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (§§ 1110 - 1117)
  4. Titel 2 — Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland (§§ 1112 - 1117)

§ 1115 Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung

(1)Für Anträge auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung (Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) ist das Landgericht ausschließlich zuständig.

(2)Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.

(3)Der Antrag auf Versagung kann bei dem zuständigen Landgericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

(4)Der Antragsgegner ist vor der Entscheidung zu hören.

(5)Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.

(6)Die Entscheidung ist unanfechtbar.


Referenzierte Normen:
795569
§ 1114
1115
§ 1116